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§ 34f Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
1
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8
des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
1.
Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
2.
Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
3.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Nummer 1
des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Nummer 1
a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Verweis auf
§ 34f Absatz 1 Satz 1 GewO
von
§ 157 Absatz 2 Satz 6 GewO