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§ 34d Absatz 1 Satz 1 GewO
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Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Verweis auf
§ 34d Absatz 1 Satz 1 GewO
von
§ 156 Absatz 2 Satz 2 GewO