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§ 11a Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
1
Jede Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde) führt ein Register der nach
§ 34d Absatz 10 Satz 1, § 34f Absatz 5, § 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Absatz 8
Eintragungspflichtigen.
§ 34d Absatz 10 Satz 1 GewO
(10)
1
Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 11a Absatz 5
eintragen zu lassen.
Verweis auf
§ 34d Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 Satz 1 GewO
von
§ 156 Absatz 1 Satz 2 GewO