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§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GewO
b)
die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
Verweis auf
§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b GewO
von
§ 151 Absatz 1 Satz 1 GewO