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§ 82 Absatz 1 GWB
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1.
die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle für Strom und Gas bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 5a, 6
, soweit ein Verstoß gegen
§ 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4
vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen
§ 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59a Absatz 2
vorliegt,
2.
das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 5b, 6
, soweit ein Verstoß gegen
§ 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4
vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen
§ 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59a Absatz 2
vorliegt, und
3.
in den übrigen Fällen von
§ 81
das Bundeskartellamt und die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Verweis auf
§ 82 Absatz 1 GWB
von
§ 150a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 GewO