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§ 70a Absatz 3 GewO
(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der
§§ 64 bis 68
ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach
§ 34b Abs. 1
erforderliche Erlaubnis besitzt.
Verweis auf
§ 70a Abs. 3 GewO
von
§ 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 GewO