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§ 70a Absatz 1 GewO
(1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der
§§ 64 bis 68
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Verweis auf
§ 70a Abs. 1 GewO
von
§ 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 GewO