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§ 61a Absatz 1 GewO
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt
§ 29
entsprechend.
§ 71b Absatz 1 GewO
(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt
§ 29
entsprechend.
Verweis auf
§ 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1 GewO
von
§ 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 GewO