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§ 14 Absatz 1 Satz 1 GewO
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Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Verweis auf
§ 14 Absatz 1 Satz 1 GewO
von
§ 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GewO