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§ 60c Absatz 2 Satz 2 GewO
2
Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
§ 60c Absatz 3 Satz 2 GewO
2
Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Verweis auf
§ 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 GewO
von
§ 145 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GewO