Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 60c Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
1
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen.
Verweis auf
§ 60c Abs. 1 Satz 1 GewO
von
§ 145 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GewO