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§ 55c GewO
§ 55c Anzeigepflicht
1
Wer als Gewerbetreibender auf Grund des
§ 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10
einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach
§ 14 Abs. 1 bis 3
anzumelden hat.
2
§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach
§ 14 Absatz 14
gelten entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 55c
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 4
+++)
(+++
§ 55c
: Zur Anwendung vgl.
§ 158
+++)
Verweis auf
§ 55c GewO
von
§ 145 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GewO