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§ 56 Absatz 2 Satz 3 GewO
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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben;
§ 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1
gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
Verweis auf
§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO
von
§ 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a GewO