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§ 60a Absatz 2 Satz 2 GewO
2
Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des
§ 33d Abs. 1 Satz 1
veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde.
§ 60a Absatz 3 Satz 1 GewO
(3)
1
Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde.
Verweis auf
§ 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 GewO
von
§ 145 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO