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§ 4 Absatz 5 Satz 3 AFuV
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Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen.
Verweis auf
§ 4 Abs. 5 Satz 3 AFuV
von
§ 19 Absatz 3 Satz 1 AFuV