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§ 122 Absatz 1 Satz 3 AO
3
Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.
§ 122 Absatz 1 Satz 4 AO
4
Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach
§ 80 Absatz 7
bekannt gegeben worden ist.
Verweis auf
§ 122 Absatz 1 Satz 3 und 4 AO
von
§ 80 Absatz 5 Satz 4 AO