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§ 47 GewO
§ 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
Inwiefern für die nach den
§§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36
konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
Verweis auf
§ 47 GewO
von
§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO