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§ 31 Absatz 1 GewO
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren bewachen will, bedarf hierfür der Zulassung.
Verweis auf
§ 31 Absatz 1 GewO
von
§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO