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§ 34b Absatz 1 GewO
(1)
1
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2
Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
Verweis auf
§ 34b Abs. 1 GewO
von
§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g GewO