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§ 34a Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
1
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Verweis auf
§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO
von
§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f GewO