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§ 55c GewO
§ 55c Anzeigepflicht
1
Wer als Gewerbetreibender auf Grund des
§ 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10
einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach
§ 14 Abs. 1 bis 3
anzumelden hat.
2
§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach
§ 14 Absatz 14
gelten entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 55c
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 4
+++)
(+++
§ 55c
: Zur Anwendung vgl.
§ 158
+++)
§ 56 Absatz 2 Satz 3 GewO
3
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben;
§ 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1
gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
Verweis auf
§§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 GewO
von
§ 61 Satz 1 GewO