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§ 34i Absatz 4 GewO
(4)
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Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedarf ein Immobiliardarlehensvermittler, der den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will und dabei im Umfang seiner Erlaubnis handelt, die nach Artikel 29 der
Richtlinie 2014/17/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG
und
2013/36/EU
und der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.
2
Vor Aufnahme der Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes muss ein Verfahren nach Artikel 32 Absatz 3 der
Richtlinie 2014/17/EU
stattgefunden haben.
Verweis auf
§ 34i Absatz 4 GewO
von
§ 34j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO