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§ 33c Absatz 2 Nummer 2 GewO
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
Verweis auf
§ 33c Absatz 2 Nummer 2 GewO
von
§ 33f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GewO