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§ 33f Absatz 1 Nummer 1 GewO
1.
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
Verweis auf
§ 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO
von
§ 33c Absatz 3 Satz 1 GewO