Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 117 Absatz 2 Satz 1 VVG
(2)
1
Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat.
Verweis auf
§ 117 Absatz 2 Satz 1 VVG
von
§ 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 GewO