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§ 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewO
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
Verweis auf
§ 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewO
von
§ 11b Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 GewO