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§ 34a Absatz 1a Satz 1 GewO
(1a)
1
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Verweis auf
§ 34a Absatz 1a Satz 1 GewO
von
§ 11b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GewO