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§ 6 Absatz 1a GewO
(1a)
§ 6c
findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der
Richtlinie 2006/123/EG
Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Verweis auf
§ 6 Abs. 1a GewO
von
§ 6c Satz 3 GewO