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§ 151a GenG
§ 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes ist,
1.
eine in
§ 152 Absatz 1a
bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in
§ 152 Absatz 1a
bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Verweis auf
§ 151a GenG
von
§ 153 Absatz 2 Satz 1 GenG