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§ 22 Absatz 2 Satz 1 GenG
(2)
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Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
Verweis auf
§ 22 Absatz 2 Satz 1 GenG
von
§ 120 Absatz 1 Satz 2 GenG