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§ 105 Absatz 1 GenG
(1)
1
Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach
§ 196
der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist.
2
Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
Verweis auf
§ 105 Abs. 1 GenG
von
§ 115d Absatz 2 Satz 1 GenG