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§ 105 Absatz 4 GenG
(4)
1
Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten.
2
Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des
§ 87a Abs. 2
nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
§ 115 Absatz 3 GenG
(3)
1
Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Überschüsse hat der Insolvenzverwalter an die Mitglieder zurückzuzahlen.
Fußnote
(+++
§ 115
: Zur Anwendung vgl.
§ 120 Abs. 2
(F 2014-12-10) +++)
Verweis auf
§ 105 Abs. 4 oder § 115 Abs. 3 GenG
von
§ 115a Absatz 1 Satz 2 GenG