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§ 115 Absatz 1 GenG
(1)
1
Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die Nachschussberechnung für vollstreckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß
§ 110
vorhandenen Bestand und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen im Wege der Nachtragsverteilung nach
§ 203
der Insolvenzordnung unter die Gläubiger zu verteilen.
2
Soweit es keiner Nachschussberechnung bedarf, hat der Insolvenzverwalter die Verteilung unverzüglich vorzunehmen, nachdem die Feststellung nach
§ 114 Abs. 1
auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt ist.
Verweis auf
§ 115 Abs. 1 GenG
von
§ 115a Absatz 1 Satz 1 GenG