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§ 106 Absatz 2 GenG
(2)
1
In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu verteilen.
2
Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.
Verweis auf
§ 106 Abs. 2 GenG
von
§ 114 Absatz 3 Satz 1 GenG