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§ 65 Absatz 2 Satz 3 GenG
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Bei Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des
§ 14
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens für die Unternehmer eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.
Verweis auf
§ 65 Abs. 2 Satz 3 GenG
von
§ 76 Absatz 2 Satz 1 GenG