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§ 66 Absatz 3 AO
(3)
1
Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in
§ 53
genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen.
2
Für Krankenhäuser gilt
§ 67
.
Verweis auf
§ 66 Abs. 3 AO
von
§ 68 Satz 1 AO