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§ 340k Absatz 2 Satz 1 HGB
(2)
1
Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein, so ist die Prüfung abweichend von
§ 319 Abs. 1 Satz 1
von dem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied angehört, sofern mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind.
Verweis auf
§ 340k Abs. 2 Satz 1 HGB
von
§ 63c Absatz 2 Satz 1 GenG