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§ 316 Absatz 3 Satz 3 HGB
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (
§ 2 Absatz 1
4 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 327a
ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.
§ 317 Absatz 3b Satz 1 HGB
(3b)
1
Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (
§ 2 Absatz 1
4 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 327a
ist, hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den Vorgaben des
§ 328 Absatz 1
entsprechen.
§ 320 Absatz 1 Satz 3 HGB
3
Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (
§ 2 Absatz 1
4 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 327a
ist, haben dem Abschlussprüfer auch die für Zwecke der Offenlegung nach den Vorgaben des
§ 328 Absatz 1
erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und die nach diesen Vorgaben erstellte Wiedergabe des Lageberichts vorzulegen.
§ 322 Absatz 1 Satz 4 HGB
4
Über das Ergebnis der Prüfung nach
§ 317 Absatz 3b
ist in einem besonderen Abschnitt zu berichten.
Verweis auf
§ 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Absatz 3b Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322 Absatz 1 Satz 4 HGB
von
§ 53 Absatz 4 Satz 1 GenG