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§ 58 Absatz 2 GenG
(2)
1
Auf die Prüfung von Genossenschaften, die die Größenmerkmale des
§ 267 Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ist
§ 322
des Handelsgesetzbuchs über den Bestätigungsvermerk entsprechend anzuwenden.
2
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
findet auf alle in
§ 55 Absatz 2 Satz 1
genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechende Anwendung; auf den Verband findet Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
keine Anwendung.
Verweis auf
§ 58 Abs. 2 GenG
von
§ 53 Absatz 2 Satz 3 GenG