§ 43 Absatz 5 GenG(5) 1Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. 2Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. 3Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. 4Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten.