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§ 36 Absatz 4 GenG
(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
Verweis auf
§ 36 Absatz 4 GenG
von
§ 38 Absatz 1a Satz 3 GenG