Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 24 Absatz 1 Satz 2 GenG
2
Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
Verweis auf
§ 24 Abs. 1 Satz 2 GenG
von
§ 25 Absatz 1 Satz 3 GenG