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§ 3 Absatz 2 Nummer 2 GebrMV
2.
eine kurze und genaue technische Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters, jedoch keine Marken- oder Fantasiebezeichnung;
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 GebrMV
von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 GebrMV