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§ 14 GebrMG
§ 14
Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach
§ 11
begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.
Verweis auf
§ 14 GebrMG
von
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GebrMG