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§ 15 Absatz 1 GebrMG
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn
1.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den
§§ 1 bis 3
nicht schutzfähig ist,
2.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
3.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
§ 15 Absatz 3 GebrMG
(3)
1
Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang.
2
Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.
Verweis auf
§ 15 Abs. 1 und 3 GebrMG
von
§ 13 Absatz 1 Satz 1 GebrMG