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§ 60 Absatz 2 AO
(2)
1
Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
Fußnote
(+++
§ 60 Abs. 1 Satz 2
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 1f Abs. 2
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 60 Abs. 2 AO
von
§ 63 Absatz 2 Satz 1 AO