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§ 104 Absatz 2 GBV
(2) Sämtliche Grundbuchblätter sind nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung unter Verwendung des neuen Vordrucks umzuschreiben, sofern nicht ihre Weiterführung besonders zugelassen wird.
§ 105 Satz 2 GBV
2
Jedoch ist ein Grundbuchblatt, das für Neueintragungen keinen Raum mehr bietet, in jedem Fall unter Verwendung des neuen Vordrucks umzuschreiben.
Verweis auf
§ 104 Absatz 2, § 105 Satz 2 GBV
von
§ 107 Absatz 2 Satz 1 GBV