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§ 54 Absatz 3 AktG
(3)
1
Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kreditinstitut oder einem nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden.
2
Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als Forderungen der Gesellschaft.
Verweis auf
§ 54 Abs. 3 AktG
von
§ 48 Satz 1 AktG