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§ 60a Absatz 1 AO
(1)
1
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den
§§ 51, 59, 60 und 61
wird gesondert festgestellt.
2
Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.
Verweis auf
§ 60a Absatz 1 AO
von
§ 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO