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§ 138 Absatz 3 Satz 2 GBO
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Die elektronischen Dokumente können aufbewahrt und nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in diese übernommen werden; nach der Übernahme können die Ausdrucke vernichtet werden.
Verweis auf
§ 138 Absatz 3 Satz 2 GBO
von
§ 148 Absatz 3 Satz 3 GBO